Chemielehrer in afrikanischer Schule
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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Wirtschaftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “AFARA e.V.”.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Lärchenstraße 13, 71297 Mönsheim und ist offiziell im Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.
  3. Wirtschaftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. der Abgabenordnung. Dies geschieht durch Förderung der Jugendhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesens und der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen sowie durch Förderung von Bildung und Erziehung.
  2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch Organisation, Förderung und/oder Begleitungen sozialer Projekte in Afrika, insbesondere von Waisenhäusern und Krankenhäusern sowie von konkreten Vorhaben in den Bereichen Gesundheit, medizinische Versorgung und Bildung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Mitglieder

Mitglieder des Vereins können sein:
A. natürliche Personen,
B. juristische Personen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zum Zweck des Vereins bekennt.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein erfolgt online über die Website https://afara.foundation oder ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach seinem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    A. mit dem Tod des Mitglieds,
    B. durch Auflösung der juristischen Person,
    C. durch Austritt,
    D. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    E. durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich bis spätestens 31. Mai des Kalenderjahres erklärt worden ist. Einem ausscheidenden Mitglied steht kein Anspruch gegen das Vereinsvermögen zu.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es zweimal seinen Jahresbeitrag nicht bezahlt hat. Ihm ist die Streichung mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblichst verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie in der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe sie in ihrer Beitrittserklärung selbst festgelegt haben, der aber mindestens zwölf Euro im Jahr betragen muss.
  2. Der Beitrag ist im Voraus für das laufende Kalenderjahr jeweils bis zum 15.01. zur Zahlung fällig. Bei einem Vereinseintritt während des Jahres ist der Beitrag spätestens vier Wochen nach Beginn der Mitgliedschaft fällig.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
A. die Mitgliederversammlung,
B. der Vorstand,
C. der Beirat (fakultativ).

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    A. Wahl und Abberufung des gesamten Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder, des Schatzmeisters, des Kassenprüfenden.
    B. Beschlussfassung über Änderung der Satzung mit Ausnahme von §15 Abs. 2,
    C. Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Kassenprüfungsberichtes des Kassenprüfenden,
    D. Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters für das abgelaufene Geschäftsjahr,
    E. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstands.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail an die vom Mitglied benannte E-Mail Adresse einberufen. Mit der Einberufung ist die vorgesehene Tagesordnung bekannt zu geben.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet dem Vorstand ihre E-Mail-Adresse bekannt zu geben, ebenso deren Änderung.
  5. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sein. Dies gilt nicht für satzungsändernde Anträge.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  3. Beschlussfähigkeit ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
  4. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch Fertigung eines Protokolls beurkundet, das vom Vorsitzenden sowie vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern:
    A. dem Vorsitzenden,
    B. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    C. dem Schatzmeister,
  2. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Mitglieder untereinander.
  3. Die unter Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitglieds mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder schriftlich erklärtem Rücktritt.
  5. Gemäß § 26 BGB ist jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt, den Verein in Rechtsgeschäften und gegenüber Dritten nach außen allein zu vertreten (alleinvertretungsberechtigt).
  6. Vereinsintern gilt die Regelung: Der Verein wird alleine von den gleichberechtigten Vorstandsvorsitzenden vertreten.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgenden Aufgaben:
A. die Führung der laufenden Geschäfte für den Verein,
B. die Durchführung der Beschlüsse der Vereinsorgane,
C. die Vorbereitung der der Mitgliederversammlung obliegenden Entscheidungen, insbesondere die Erstellung des jährlichen Tätigkeitsberichtes und der Jahresrechnung sowie des Haushaltsplanes, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.

§ 12 Vertretung des Vereins

  1. Jedes der Vorstandsmitglieder vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes der Vorstandsmitglieder kann den Verein einzeln vertreten.

§ 13 Kassenführung, Protokollführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
  3. Die Jahresrechnung ist von einem Kassenprüfenden, der jeweils auf zwei Jahre gewählt wird, mindestens einmal jährlich zu prüfen. Die Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird vom Protokollführer geführt, der auf zwei Jahre gewählt wird. Bei Verhinderung kann die Versammlung einen Protokollführer der Versammlung wählen.

§ 14 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat gründen, der den Vorstand berät. Der Beirat besteht aus mindestens vier bis zu zehn Mitgliedern. Die Zahl wird vom Vorstand festgelegt.
  2. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
  3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
  4. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Angabe der einzelnen Tagesordnungspunkte einberufen. Die Einladung soll unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich erfolgen. In dringenden Fällen kann hiervon abgewichen werden und die Einberufung fernschriftlich, fernmündlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) erfolgen.
  5. Beschlüsse werden in Sitzungen gefasst. Den Vorsitz führt der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Auf Anordnung des Vorsitzenden können Beschlüsse auch schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) gefasst werden.
  6. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung sämtlicher Mitglieder, mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
  7. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsvorsitzenden den Ausschlag.
  8. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsvorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift über schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich oder elektronischer (z.B. E-Mail) gefasste Beschlüsse hat der Vorsitzende zu unterzeichnen.
  9. Die Mitglieder des Vorstandes können den Sitzungen des Beirates beiwohnen.

§ 15 Satzungsänderung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.
  2. Eine Satzungsänderung aufgrund behördlicher (z.B. Finanzamt) oder gerichtlicher Maßgaben (z.B. Auflagen, Bedingungen) kann vom Vorstand beschlossen werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Versammlung. Diese Versammlung wird nur mit dem Tagesordnungspunkt “Auflösung des Vereins” einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, wird zu einem neuen Termin vier Wochen nach der ersten Sitzung erneut geladen. Diese Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen und vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen Tangeni Shilongo Namibia e.V., Hartwichstrasse 59/61, 50733 Köln, zu, das es ausschließlich und unmittelbar für die in der Satzung festgelegten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die Mitglieder des Vorstands als Liquidatoren. Die Vertretungsbefugnis gilt entsprechend.

Anhang: Alle Positionsnennungen sind genderneutral.

Hier können Sie unsere Satzung herunterladen:

AFARA Satzung 2022

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